Mediterrane Getränke & Delikatessen
Edex food groothandel b.v.
Riethil 3, 4825 AP
Breda Niederlande
T. +31 (0) 168 371 551
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W. www.edexfood.com
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IBAN. NL54RABO0128272562
BIC. RABONL2U
MwSt.-Nr. NL822514011B01
IHK-Nr. (KvK) 50051679
Artikel 1:
Anwendbarkeit
Diese Bedingungen gelten stets für alle Angebote, Vereinbarungen, einschließlich Warenlieferungen und Dienstleistungen, die vom Käufer gemacht werden. Der Käufer akzeptiert die Anwendbarkeit dieser Bedingungen durch die bloße Aufgabe einer Bestellung. Allgemeine Bedingungen des Käufers, einschließlich Einkaufsbedingungen, werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Enthält ein Angebot/eine Vereinbarung abweichende Regelungen zu den vorgenannten Bedingungen, so gelten diese Bedingungen im Übrigen fort.
Artikel 2:
Angebote
Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich ohne Steuern. Alle Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk, Lager oder Herstellungsort, ohne Verpackung. Ein Betrag für die Verpackung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Erteilt der Käufer einen Auftrag ohne ausdrückliche Angabe des Preises, so wird dieser, wenn der Verkäufer den Auftrag ausführt, zu den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preisen berechnet.
Artikel 3:
Vereinbarungen
Vereinbarungen, wie auch immer sie genannt werden, kommen erst nach ausdrücklicher Annahme durch den Verkäufer zustande. Diese Annahme wird durch die schriftliche Bestätigung und/oder den Beginn der Ausführung der Vereinbarung nachgewiesen. Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern, die nicht vom Verkäufer autorisiert sind, sind für den Verkäufer nicht bindend, solange sie nicht vom Verkäufer oder einer autorisierten Person bestätigt wurden.
Artikel 4:
Quantitäten und Qualität
Auf Verlangen kann dem Käufer gestattet werden, sich selbst von den Quantitäten und der Qualität zu überzeugen, vorausgesetzt, dass dies direkt am Ort der Lieferung und ohne Verzögerung geschieht. Ohne diese Kontrolle ist der vom Verkäufer ausgestellte Wiegeschein für das dem Käufer zu berechnende Gewicht maßgebend. Reklamationen können nur gegen Vorlage eines offiziellen Wiegescheins bearbeitet werden. Bei Waren, die durch Kühlung oder Gefrieren einen Gewichtsverlust erleiden, erstattet der Verkäufer nur den Gewichtsverlust, der 1 %, bei Tiefkühlprodukten 2 %, übersteigt. Die von den Verladern oder Herstellern angegebenen Tara-Gewichte gelten als die einzig richtigen. Der Käufer ist berechtigt, vor dem Versand eine Probe der gekauften Ware zu entnehmen und diese zu analysieren oder analysieren zu lassen, sofern er dies zu einem Zeitpunkt wünscht, zu dem der Versand ohne Verzögerung erfolgen kann und sich der Versand auch durch diese Analyse nicht verzögert wird. Die mit dieser Analyse verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Vereinbaren der Verkäufer und der Käufer ausdrücklich, dass eine Analyse durchgeführt wird und welcher Sachverständige diese Analyse durchführt, so gilt der Befundbericht dieses Sachverständigen als eine zwischen den Parteien feststehende Tatsache. Alle Kosten im Zusammenhang mit dieser Analyse gehen zu Lasten des Käufers. Reklamationen müssen dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Bei unsichtbaren Mängeln muss die Reklamation innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung gemeldet werden. Bei frischem Fleisch muss der versteckte Mangel innerhalb von 3 Tagen nach der Lieferung entdeckt und dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung gemeldet werden. Durch das Verstreichenlassen der vorgenannten Fristen erklärt der Käufer ausdrücklich, dass er die gelieferten Quantitäten und die Qualität akzeptiert.
Artikel 5:
Lieferung
Die Lieferung erfolgt stets an den Geschäftssitz des Verkäufers. Lieferzeiten, einschließlich vereinbarter Liefertermine, sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Käufers verkürzt, so erhöhen sich die vereinbarten Preise um 50%. Die Lieferverpflichtung ist in jedem Fall erfüllt, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort angeboten hat. Das Transport- oder Lieferdokument gilt als Nachweis für das Angebot. Weigert sich der Käufer, die Ware in Besitz zu nehmen, so haftet er in jedem Fall für die dem Verkäufer entstandenen Transport-/Lagerkosten und sonstigen notwendigen Kosten. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an einen Dritten zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen, unbeschadet seiner Ansprüche gegenüber dem Käufer. Wurde keine Lieferfrist vereinbart, so kann der Verkäufer diese Frist frei bestimmen, wobei sie höchstens vier Wochen ab dem Tag der Vereinbarung betragen darf. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer innerhalb angemessener Grenzen und unbeschadet des Käufers niemals zu einer Entschädigung oder zur Auflösung der Vereinbarung. Der Verkäufer haftet für Schäden aufgrund verspäteter Lieferung nur, wenn der Käufer ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen muss, die mindestens die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit beträgt. Erfüllt und liefert der Verkäufer innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dies wurde vorher schriftlich vereinbart.
Artikel 6:
Transport
Wenn nicht anders vereinbart, hat der Käufer selbst für den Transport der Waren und deren Versicherung zu sorgen. Die Beförderung erfolgt daher auf seine Kosten und sein Risiko. Bei frachtfreier Lieferung bestimmt der Verkäufer die Art der Beförderung. Wünscht der Käufer eine andere Art der Beförderung, so gehen die Kosten für die Mehrfracht zu seinen Lasten; eine Rückerstattung der Fracht wird jedoch nicht gewährt. Ist der Verkäufer für den Transport verantwortlich, so ist er berechtigt, im Namen und auf Rechnung und Gefahr des Käufers entsprechende Verpflichtungen mit Dritten einzugehen, wozu auch eine eventuell erforderliche Lagerung gehört.
Artikel 7:
Höhere Gewalt
Ist der Verkäufer nach Zustandekommen einer Vereinbarung aufgrund von Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren, nicht in der Lage, die Vereinbarung zu erfüllen, so ist er berechtigt, vom Käufer eine Änderung der Vereinbarung zur Erfüllung zu verlangen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung im Falle höherer Gewalt auszusetzen. Unter höherer Gewalt wird unter anderem die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten des Verkäufers oder gegebenenfalls Brand, Streik oder Aussperrung, Verlust von zu verarbeitenden Materialien, Änderung von Ein- und Ausfuhrbestimmungen, aber auch Krieg, Kriegsgefahr und damit zusammenhängende Umstände, Aufruhr usw. verstanden. Dauert die Nichterfüllung aufgrund der vorgenannten Umstände länger als sechs Monate an, so wird die Vereinbarung zwischen den Parteien aufgelöst, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Schadenersatz hat. Bei teilweiser Erfüllung der Vereinbarung hat der Verkäufer Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Betrages.
Artikel 8:
Haftung
Der Verkäufer haftet nur für unmittelbare Schäden des Käufers, die durch den Verkäufer verursacht wurden. Es werden nur Reklamationen/Haftungsansprüche berücksichtigt, die dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet und/oder weitergeliefert hat, obwohl er den Mangel/die Schadensursache durch eine einfache Kontrolle hätte feststellen können. Die Beweislast dafür, dass die Ware, auf die sich die Reklamation/Haftung stützt, mit der vom Verkäufer gelieferten Ware identisch ist, liegt beim Käufer. Darüber hinaus ist der Verkäufer stets berechtigt, den Schaden nach eigenem Ermessen zu begrenzen und/oder zu beheben, indem er beanstandete Waren erneut liefert oder fehlende Waren nachliefert. Für entgangenen Gewinn und andere Folgeschäden, wie auch immer sie genannt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Käufer ist stets verpflichtet, sich dagegen zu versichern. Der vom Verkäufer zu ersetzende Schaden wird immer dann gemildert, wenn der Rechnungsbetrag im Verhältnis zum Umfang des erlittenen Schadens gering ist, und übersteigt in keinem Fall das Dreifache des Rechnungsbetrages. Jegliche Haftung für Waren, die dem Verkäufer vom Käufer, aus welchem Grund auch immer, zur Verfügung gestellt werden, ist ausgeschlossen.
Artikel 9:
Zahlung
Der Käufer ist stets verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Eine Aufrechnung, aus welchen Gründen auch immer, ist ausgeschlossen. Währungsverluste, die durch Zahlungen in einer anderen als der vereinbarten Währung entstehen, gehen voll zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, vom Käufer Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu verlangen. Die Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Verkäufer das Recht, die Vereinbarung als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Ersatz der Kosten und des Schadens sowie des entgangenen Gewinns. Zahlt der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig, schuldet er dem Verkäufer einen Vertragszins in Höhe von 1,25 % pro Monat des Rechnungsbetrags, berechnet ab dem Rechnungsdatum. Nur die Zahlungen sind gegenüber dem Verkäufer befreiend, die in der vom Verkäufer angegebenen Weise geleistet wurden. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz ausdrücklicher Mahnung und Inverzugsetzung nicht nach, wird die gesamte Schuld sofort fällig. Das Gleiche gilt im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung oder einer Unterstellung unter Vormundschaft. Neben der Hauptsumme und den Zinsen hat der Verkäufer stets das Recht, vom Käufer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verlangen, die sich aus der Nichtbezahlung ergeben. Die außergerichtlichen Inkassokosten sind immer dann zu zahlen, wenn sich der Verkäufer der Hilfe eines Dritten bei der Einziehung bedient hat. Die Inkassokosten belaufen sich auf 12 % des einzufordernden Betrags, berechnet auf den Hauptbetrag zuzüglich der vertraglichen Zinsen. Zahlt der Käufer die Hauptforderung und die Zinsen innerhalb von acht Tagen nach der Aufforderung, so schuldet er 6 % außergerichtliche Inkassokosten, die auf die Hauptforderung und die Zinsen berechnet werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass er zur Zahlung außergerichtlicher Inkassokosten verpflichtet ist. Falls ein Konkursantrag für den Käufer im Namen des Verkäufers gestellt wird, haftet der Käufer zusätzlich zu den Inkassokosten für die Kosten der Konkurseröffnung. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verkäufer stets berechtigt, Lieferungen auszusetzen, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde.
Artikel 10:
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten und zu liefernden Waren, solange der Käufer nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat. Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, ist es dem Käufer untersagt, ein (besitzloses) Pfandrecht zu Gunsten Dritter zu begründen. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor. Durch Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen Waren geht das Eigentumsrecht nicht verloren: Der Verkäufer ist berechtigt, die Mischung in Besitz zu nehmen.
Artikel 11:
Rechtsstreitigkeiten
Alle Vereinbarungen unterliegen dem niederländischen Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten und Vereinbarungen ergeben, ist das Zivilgericht am Sitz des Verkäufers zuständig, es sei denn, die gesetzlichen Bestimmungen schreiben etwas anderes vor, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, das sonst zuständige Gericht anzurufen. Preisangebote, Transaktionen und Lieferungen erfolgen gemäß den allgemeinen Bedingungen von Edex food groothandel b.v.